Amtstierärztliche Mitteilung: Neuerungen bei der Hausschlachtung

Als Obergrenze für Hauschlachtungen insgesamt in einem Betrieb gelten 2 GVE (Großvieheinheiten) pro Kalenderjahr.

Veröffentlichungsdatum:

04.11.2024

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Als Obergrenze für Hauschlachtungen insgesamt in einem Betrieb gelten 2 GVE (Großvieheinheiten) pro Kalenderjahr.

Es wird weiters darauf hingewiesen, dass jegliche Hausschlachtung mindestens drei Arbeitstage vor ihrer Durchführung schriftlich mittels E-mail christian.schwarz@sabes.it beim Amtstierarzt gemeldet werden muss.

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Zuletzt aktualisiert: 05.03.2025, 08:21 Uhr

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